Ja, ja - erst krank, dann viel zu tun ...
... heute aber die absolute Erheiterung gefunden, die für ein paar Tage Plackerei mehr als entschädigt.
Meine Damen und Herren,
sehr geehrte Verbraucherinnen und Verbraucher,
BITTE tun Sie sich einen riesigen Gefallen - lesen Sie JEDE Produktbeschreibung, die Sie auf einer käuflich zu erwerbenden ge- oder verbräuchlichen Ware finden.
Man macht sich ja heute so was von ratzfatz strafbar, das denken Sie gar nicht.
Der aktuelle Fall eines
Lummaländers, der von den in Frage stehenden Firmen zur Zeit noch nicht geahndet wird, wirft in der Hinsicht doch reichlich Fragen auf:
Eindeutig ist der Fall, wenn auf einer Verpackung z. B. steht: Nicht für Kinder unter 3. Klar, die könnten "happ" machen und ihrem Bioorganismus unbioorganische Kleinteile einverleiben.
Was wäre aber mit einer Formulierung wie: "Aus rechtlichen Gründen darf dieses Produkt nicht an Kinder unter 3 ausgegeben werden, die rote Haarsträhnen hinter den Ohren haben und deren Aszendent sich als Neptun tarnt."
Wenn ich nun aber solche Kinder im Freundeskreis habe: Muss ich dann meinem Kind sein Spielzeug wegnehmen, weil zufällig ein derart geartetes Kind bei uns auftauchen und dieses Spielzeug zumindest vorübergehend in Besitz nehmen könnte?
Nun dient die Produktbeschreibung ja in der Regel seltener dem Kundenausschluss als dem Konkurrenzabschuss - wenn allerdings öffentlich ein derart geschäftsschädigendes Verhalten an den Tag gelegt wird, sollte sich die ausgeschlossene Firma nicht nur über eine generelle Nichtverwendbarkeit Gedanken machen, sondern auch über eventuelle Schadensersatzforderungen.
Die Kunden allerdings dürften sich was drauf backen - notfalls Kaffeepads im Toaster.
See you at the watercooler